Reiseversicherung
Die Reiseprivathaftpflichtversicherung deckt die Risiken von Haftungsfällen nur in eingeschränktem Umfang ab, da im Ausland vorkommende Schadenereignisse zunächst nach § 4 Ziff. I Nr. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, was im Privatbereich jedoch nicht für Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr Dauer gilt. Bei längeren Auslandsaufenthalten kann also eine Deckungslücke bestehen. Diese kann über eine Reiseprivathaftpflichtversicherung abgedeckt werden, die im Zusammenhang mit den weiteren Reiseversicherungen abgeschlossen werden kann. Häufig sind diese Risiken aber auch über Kreditkarten und dortige zusätzlich optierbare Versicherungsmodelle abgesichert. Unter Haftung versteht man im deutschen Recht das Unterworfensein eines Rechtssubjekts unter den Vollstreckungszugriff des Staates (staatliche Gewalt). Aufgrund seines Gewaltmonopols hat ausschließlich der Staat das Recht und die Befugnis, seinen Strafanspruch durchzusetzen oder privatrechtliche Ansprüche Dritter gegenüber einem verpflichteten Rechtssubjekt zu vollstrecken. Die privatrechtliche Haftung ist also nicht identisch mit der privatrechtlichen Schuld, also dem Verpflichtetsein eines Gläubigers, sondern deren typische Folge (Karl Larenz: „Die Haftung verleiht der Schuld ihre irdische Schwere“). Der Begriff leitet sich vom allgemeinsprachlichen Begriff Haften im Sinne von Festhängen, Festkleben ab. Diese Wortverwandtschaft zeigt sich auch in den strafprozessualen Begriffen Verhaftung (Haftbefehl) und Festnahme. Im Strafrecht wird von einer „Haftung“ z.B. wegen Totschlags oder Diebstahls gesprochen, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfüllt sind. In all diesen Fällen geht es um das Unterworfensein unter staatliche Gewalt.
Aus rein sprachlichen Gründen wird der Begriff der Haftung vereinzelt undogmatisch als Synonym für Schuld verwendet. So wird in § 769 BGB angeordnet, Mitbürgen „haften (...) als Gesamtschuldner“. Damit sollte lediglich eine rhetorisch unschöne Wiederholung vermieden werden („schulden als Gesamtschuldner“). Missverständlich ist auch der Name der GmbH als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, da die Gesellschaft keineswegs für ihre Schulden beschränkt haftet, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Gemeint ist vielmehr die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter, da sie nicht für die Schulden der GmbH persönlich haften. Auch die Begriffe Haftungsbeschränkung und Haftpflicht klingen irreführend. Der Begriff Haftungsbeschränkung bezeichnet im vertragsrechtlichen Schuldrecht nicht die Beschränkung der Haftung, sondern der in Verträgen schuldbegründenden Tatbestände. Haftpflicht meint nicht eine Pflicht zur Haftung, sondern Haftung. In der Umgangssprache steht der Begriff Haftpflicht für Haftpflichtversicherung. Auch hier steht das Wort Haftpflicht gleichbedeutend für Haftung. Die Benutzung des Wortes Haftpflicht klingt in der Kombination Haftpflichtversicherung zusätzlich missverständlich, da nicht erkennbar ist, ob sich das Wort Pflicht auf die Haft(ung) oder die Versicherung bezieht. Letzteres wäre z.B. bei der KfZ-Haftpflichtversicherung zutreffend.
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Eine Rechtsschutzversicherung ist
eine Individualversicherung, bei der das Kostenrisiko eines Rechtsstreites
ver-sichert wird. Sie wird sowohl für Privatpersonen, als auch für Unter-nehmen
angeboten. Die Rechtsschutz-versicherung gilt nicht für alle Rechts-gebiete.
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der Regel modular aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein
Komplett-paket, welches alle Leistungsarten abdeckt versichert, oder sich auf
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