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Günstige
Motorradversicherung im Vergleich
Das
Kraftfahrzeug-Schadenrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen
Schadenersatzrecht ab. Schadenersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der
den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber
einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen, greift der
Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch gesetzliche
Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer
für die von ihm verursachten Schäden, sondern auch der Halter des Fahrzeugs
(siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne dass ihn ein
eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz,
dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden geleistet werden muss. Der
Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines
Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in
Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das
Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer
Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen
das Zustandekommen eines Vertrages verweigern. Folgende Schadenarten werden über
die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt: Personenschäden (Heilungskosten bei
Personenschäden / Renten bei Invalidität) Sachschäden (Reparaturen an anderen
Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke)) Vermögensschäden immaterielle
Schäden, beispielsweise Schmerzensgeld Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt
auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr
(verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.
Der betroffene
Fahrzeugführer ist mitversichert. Eine weitere Besonderheit ist die
Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpfichtversicherung: Sie darf Schäden auch
gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Als Ausgleich hat der
Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall
(wirksam allerdings nur für die Zukunft). Für den Geschädigten ist von
Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in
Geld (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet
hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen
und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen.
Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die
Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies
hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner
verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.
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